Behördenkennzeichen
Neben den regulären Kfz- und Militärkennzeichen bestehen in Deutschland aber ebenfalls gesonderte Behördenkennzeichen. Dieses ist übrigens keine Besonderheit nur in Deutschland, sondern lässt sich nahezu in fast jedem Land finden. Dabei gilt bei dem Fahrzeug einer Behörde bis 2007 das Kürzel der örtlichen Zuständigkeit. Also die Stadt- beziehungsweise Landkreiskennung am Einsatzort oder Standpunkt der Behörde.
Nummern-Codes (nach der Stadtkennung) bis 2007
- 1-89, 1XX – 1XXXX (Behörden oberhalb der kommunalen Verwaltung)
- 9X – 9XXXX (Gerichte)
- 2XX – 2XXXX, 3XX (Kommunale Verwaltungsbehörden)
- 6XX – 6XXXX (Kommunale Verwaltungsbehörden)
- 3XXX – 3 XXXX, 7 XXXX (Polizei)
- 8XXX – 8 XXXX (Katastrophenschutz)
- 9XX – 9XXXX (Konsulate und Vertretungen)
- 5XX – 5XXXX (Sonstige Behörden)
Mit dem 1. März 2007 werden diese Kennzeichen für Neuzulassungen nicht mehr zugeteilt, ausgenommen sind weiterhin Konsulate und deren Einrichtungen. Dafür haben die zuständigen Zulassungsbezirke bereits frühzeitig neue Nummern und Kombinationen gesperrt. Dabei unterscheiden sich die Vergaberichtlinien je nach Bundesland und Zulassungsbezirk. Das klassische Behördenzeichen ist damit abgeschafft worden. Nur die Stadtstaaten wie Berlin, Bremen und Hamburg entziehen sich beharrlich der neuen Regelung und vergeben weiterhin die alten Behördenkennzeichen. Die neue Regelung von 2007 besagt, das Landesregierungs-Kennzeichen von dieser Regelung nicht betroffen sind. Somit fallen die Stadtstaaten dabei in eine Gesetzeslücke.
Grundsätzlich gilt aber, aller Kennzeichen, die nach der Bezirkskennung grundsätzlich nur Nummern ausweisen, sind meistens Behördenkennzeichen. Diese besondere Art der Kfz-Schilder wurde dabei schon 1956 eingeführt.
Auch bei der Vergabe der Polizeikennzeichen hat sich seit 2005 einiges geändert. Konnte man früher ohne Weiteres anhand des Kfz-Kennzeichens erkennen, woher das Fahrzeug kommt, so ist dieses heute nicht mehr möglich. Die Polizeidienstfahrzeuge sind der Einheitlichkeit zum Opfer gefallen. Dabei verfahren viele Bundesländer so, dass die Kennzeichen das Kürzel des Bundeslandes tragen. In Nordrhein Westfalen zum Beispiel wird man keine Polizeifahrzeuge mit einem MS (Münster), K (Köln) oder PB (Paderborn) mehr finden. Diese Städtebezeichnungen wurden durch das NRW, welches landesweit gilt, abgelöst. Allerdings ist diese Regelung von Bundesland zu Bundesland höchst unterschiedlich.
Beispiel Polizeikennzeichen
- Nordrheinwestfalen – NRW
- Hamburg – HH
- Schleswig-Holstein – SH
- Rheinland Pfalz – RPL
- Saarland – SAL
Dadurch werden die Polizeifahrzeuge nicht mehr am Einsatzort zugelassen, sondern zentral. Je nach Bundesland besteht zum Beispiel ein Landesamt für polizeiliche zentrale Dienste oder der Landesbetrieb Verkehr.
Müssen Fahrzeuge mit Behördenkennzeichen versichert sein?
Nein, die Pflicht auf den Abschluss einer gültigen Haftpflichtversicherung entfällt bei allen Behördenfahrzeugen. Alle Fahrzeuge, die auf die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, den Gemeinden oder den Körperschaften des öffentlichen Rechts angemeldet sind, benötigen keine Versicherung. Bei selbst verursachten Unfällen erfolgt die Schadensabwicklung in solchen Fällen durch das Land oder den Bund. Allerdings gelten hierbei immer nur die gesetzlichen Deckungssummen (Personenschäden bis 7.5 Mill., Sachschäden bis 1.0 Mill., Vermögensschäden bis 50.000 Euro) als Maximalleistungen.
Müssen Behördenfahrzeuge auch zur TÜV-Untersuchung?
Ja, alle Behördenfahrzeuge müssen zu den vorgeschriebenen Untersuchungen (TÜV, AU, etc.), genau wie jedes normale Privatfahrzeug. Dabei können die einzelnen Zeiten aber wesentlich kürzer liegen als bei einem Privatauto. So muss beispielsweise ein neues Behördenfahrzeug aufgrund der großen Belastung bereits nach zwei (anstatt drei) Jahren zur ersten Hauptuntersuchung vorgestellt werden.